Der Fachblog für CE-Kennzeichnung

Beliebter Zankapfel: Konformitätserklärung oder Einbauerklärung

Erstellt von Lucia Gefken am 06.12.17 14:58

Als Dienstleister treffen wir, die Berater der CE-CON, regelmäßig auf Äußerungen wie „eine Einbauerklärung ist ausreichend“ oder „das verkaufen wir als unvollständige Maschine“. Aussagen, die bei uns zu skeptischen Mienen führen – oft zu Recht. Denn kaum ein Thema führt zu so vielen unterschiedlichen Ansichten wie die sogenannte „unvollständige Maschine“ und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Aber können die Inhalte der Konformitätserklärung wirklich vernachlässigt werden und handelt es sich um einen geringeren Aufwand?

Aus der Praxis

Eine schwierige Situation bei einem Kunden und sicher kein Einzelfall: Ein Zulieferer stellt eine Maschine zur Verfügung. Der Kunde muss die Maschine lediglich in seine Steuerung einbinden und könnte anschließend produzieren. Aber: Die gelieferte Maschine hat weder Betriebsanleitung noch CE-Zeichen. Der Zulieferer hat seine Maschine als „unvollständig“ deklariert. Doch von der Einbauerklärung fehlt jede Spur, eine Montageanleitung gibt es auch nicht. Und der Kunde? Dem war nicht klar, dass ihm „nur“ eine unvollständige Maschine geliefert wird. Ratlose Gesichter und viele offene Fragen, die bis dato in mühsamer Kleinarbeit beantwortet werden. Zeitraubend und teuer für alle.

„Und wie können wir das vermeiden?“

Hätte die Situation auch verhindert werden können? Ja. Bereits beim Kauf der Maschine sollten die Angebote bis auf das kleinste Detail geprüft werden. Teil des Lieferumfangs ist neben der „vollständigen“ Maschine eine Konformitätserklärung. Ohne diese darf der Hersteller seine Maschine nicht verkaufen. Falls der Hersteller jedoch eine „unvollständige“ Maschine in Verkehr bringen möchte, sollte eine „Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie“ ausgestellt sein. Ein Käufer, der diesen Unterschied kennt und schon bei der Angebotsprüfung darauf achtet, dass A) eine entsprechende Erklärung geliefert wird und B) welche der beiden Erklärungen geliefert wird, kann absehen, welche Maschinenart der Hersteller liefert. Ob der Hersteller seine Maschine damit richtig ausgezeichnet hat, steht auf einem anderen Blatt.

Konformitätserklärung oder Einbauerkärung

Was sagt die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert den Begriff „unvollständige Maschine“ unter Artikel 2, g) wie folgt: „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann…“. Eine vage Aussage. Ob ein Produkt als unvollständige Maschine verkauft werden darf, muss also genau geprüft werden. Dazu ist es hilfreich, zunächst eine vollständige Maschine zu betrachten, welche im Groben folgende Merkmale aufweist (Details siehe Maschinenrichtlinie Artikel 2, a):

  • Ist mit einer Antriebsenergie ausgestattet oder dafür vorgesehen.
  • Ist eine Gesamtheit von verbundenen Teilen, wovon mindestens eines beweglich ist.
  • Besteht aus Teilen, die als Gesamtheit zusammengefügt sind und als solche eine bestimmungsgemäße Verwendung erfüllen.

Erfüllt ein Produkt diese Punkte und wird es nicht explizit von der Maschinenrichtlinie Artikel 1 (2) ausgeschlossen, kann von einer vollständigen Maschine ausgegangen werden.

Und jetzt die Konformitätserklärung

Sobald eine vollständige Maschine vorliegt, ist der Hersteller verpflichtet, eine EG-Konformitätserklärung auszustellen. Doch wer erst bei der Erstinbetriebnahme über die Konformität nachdenkt, hat das Ziel verfehlt. Mit der Erklärung versichert der Hersteller, dass er seine Maschine sicher und gemäß Stand der Technik gebaut hat. Wenn er aber erst bei der Unterschrift der Erklärung über diese Aussage und deren Wahrheitsgehalt nachdenken muss, sollte er die Produktion einstellen. Denn das Konformitätsbewertungsverfahren startet bereits bei der Planung der Maschine, beinhaltet unter anderem die Erstellung einer Risikobeurteilung und einer Betriebsanleitung. In der Betriebsanleitung erläutert der Hersteller alle relevanten Handlungsschritte, die zum sicheren Betrieb der Maschine notwendig sind – für den gesamten Lebenszyklus vom Transport bis zur Außerbetriebnahme.

Oder doch eine Einbauerklärung mit Inbetriebnahmeverbot?

Der Hersteller kann mittels Maschinenrichtline, Angaben des VDMAs und ggf. durch Hinzuziehen von Beratern ermitteln, ob er eine unvollständige Maschine anbietet. Sobald dieser Fall vorliegt, muss der Hersteller eine Einbauerklärung mit Inbetriebnahmeverbot ausstellen. Die Konformitätserklärung entfällt. Im Vorfeld führt der Hersteller ein Verfahren ähnlich dem Konformitätsbewertungsverfahren durch. Die genauen Schritte sind in Artikel 13 der Maschinenrichtlinie aufgeführt und weichen nur teilweise von dem Konformitätsbewertungsverfahren ab. Auch für die unvollständige Maschine müssen Risiken ermittelt und Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angegeben werden. Wichtig bei der Einbauerklärung ist das Inbetriebnahmeverbot. Hier beschreibt der Hersteller, dass eine Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine verboten ist, solange keine Gesamtkonformität für die übergeordnete Maschine besteht. Anders gesagt: die unvollständige Maschine darf erst in Betrieb gehen, sobald sie in einer zweiten Maschine verbaut wurde. Und das nur, sobald für die zweite Maschine - in dem Fall eine vollständige Maschine - das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Dazu benötigt der Hersteller der zweiten Maschine wiederum die Informationen zur Montage der unvollständigen Maschine. Deshalb muss der unvollständigen Maschine immer eine Montageanleitung beiliegen.

Konfomitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie

Und in der Praxis?

Wer sich fragt, wie der anfangs erwähnte Praxisfall ausging, dem sei gesagt: derzeit ungeklärt. Um herauszufinden, ob eine unvollständige Maschine vorliegt, prüfen die beteiligten Firmen derzeit, welche Informationen zur Steuerung dem Lieferanten vorlagen. Denn auch das Thema Steuerung trägt zur Einordnung einer unvollständigen Maschine bei. Welche Firma also für das Ausstellen der Konformitätserklärung und somit für die Erstellung von Betriebsanleitung, Gesamtrisikobeurteilung und Co zuständig ist, ist noch offen. Für einen entspannten Projektablauf sollten sich sowohl Hersteller als auch Kunden über derartige Fallstricke bereits bei Projektstart per Vertrag einigen. So wird eine zukünftige Zusammenarbeit erleichtert.

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